Es gilt grundsätzlich: Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über, dies jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität oder Produktexklusivität kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform. Im Einzelnen:
Industriefilme
Unter diesen Begriff fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Schulungsvideos, Lehr- und Sachfilme, CBT (Computer Based Training), WBT (Web Based Training) etc.. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet, nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden.
Fernseh- und Hörfunkbeiträge
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.
Werbe-Layouts (Funk, TV, Kino, Multimedia und Internet)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. In diesem Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch nicht ohne Genehmigung ausgestrahlt bzw. anderweitig der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dies gilt auch für die Verwertung von Teilen eines Layouts.
Reine Werbe-Spots (Funk, TV, Kino, Multimedia und Internet)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets mittels des vereinbarten Mediums und beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Erstausstrahlung. Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in den europaweit zu empfangenden Sendern die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt bzw. für jedes weitere Land wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder Teile hiervon zur Herstellung eines anderen Spots wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Gleiches gilt für den Wechsel zu einem anderen Medium. Dies gilt auch für die Produktion und Ausstrahlung von so genannten Industriefilmen, POS-Videos, Ladenfunk, Ansagen für Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, Datenträgern (CD, DVD) und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden sind zusätzlich abhängig von der Auflagenhöhe gesonderte Verwertungshonorare fällig.
Honorare
Für die Höhe des Honorars gilt die individuelle Vereinbarung. Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des Honorars fällig, es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin) ab. Kann ich einen verabredeten Produktionstermin aus von mir nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höherer Gewalt, nicht einhalten, hafte ich nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann und in welchem Zeitraum eine Sprachaufnahme bzw. ein Layout mittels des vereinbarten oder eines anderen Mediums innerhalb eines neuen Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international) gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, sind sie spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachzureichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, können 10% Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangt werden, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung) und dem Tag, an dem ich von der Ausstrahlung erfahre, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Vertragsverletzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme bzw. eines Layouts entgegen der getroffenen Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars) für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
Haftung
Für den Inhalt der Produktionen wird nicht gehaftet.
Geltung der AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.
Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Fulda.
Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.